Gesetze / Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
RindFlSoErstV 1994§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-2 (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-3 (3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung.
Änderungsverlauf
-
04.07.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2008 I S. 1227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.