Gesetze / Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
RindFlSoErstV 1994§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-2 (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/2#abs-3 (3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung.